Unterrichtsbefreiung
Sie möchten Ihr Kind aus persönlichen/familiären/religiösen Gründen vorübergehend vom Schulbesuch freistellen lassen?!
Hier finden Sie Informationen zu möglichen Anlässen:
c) religiöse Feste und Feierlichkeiten
Beantragen Sie bitte vorher die Befreiung schriftlich über die Klassenleitung beim Schulleiter:
Schulversäumnisse (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz)
a) nicht vorhersehbare Gründe wie z.B.
- ein Unfall
- ein Todesfall in der Familie,
- der plötzliche Eintritt extremer Witterungsverhältnisse,
- der ein nicht vorhersehbarer Ausfall des öffentlichen Nahverkehr
In den beiden letztgenannten Fällen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist.
Das Einreichen von Dokumenten, mit denen eine Freistellung begründet wird, ist erforderlich.
b) Ferienverlängerung
Ein vorzeitiger Ferienbeginn oder eine Verlängerung der Ferien wegen günstigerer Verkehrsanbindungen (Stauvermeidung) oder günstigeren Reisekosten (billigere Flugpreise) werden grundsätzlich nicht genehmigt. Bei eigenmächtiger Ferienverlängerung leiten wir grundsätzlich Bußgeldverfahren ein.
c) religiöse Feste und Feierlichkeiten
Die rechtliche Grundlage hierfür ist Folgende:
In Nordrhein-Westfalen gibt es – im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - weder eine staatliche Anerkennung islamischer Feiertage noch einen Staatsvertrag mit islamischen Verbänden, nach denen eine Freistellung für islamische Festtage sichergestellt ist.
Vielmehr ist es der Schule selbst überlassen, eine Regelung zu finden. Der Schulleiter kann (muss aber nicht) in NRW bei mehrtägigen Feiertagen das Kind für einen Tag vom Unterricht befreien. Dabei ist auch nicht vorgegeben, um welchen Tag es sich handelt.
Um an den betroffenen Tagen den Unterricht planen zu können, ist ein zeitlicher Vorlauf erforderlich.
Für unsere Schule haben wir folgende Regelung für die Beantragung von Unterrichtsbefreiungen an Feiertagen jeglicher Religionen festgelegt:
- Der Antrag auf Unterrichtsbefreiung aufgrund eines religiösen Festes ist an den Schulleiter zu richten (nicht an die Klassenleitung).
- Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor dem gewünschten Freistellungstermin bei dem Schulleiter eingereicht werden.
- Auch für mehrtägige Festlichkeiten wird höchstens ein Tag Unterrichtsbefreiung gewährt.
- Die Anzahl der schulfreien Tage zu religiösen Anlässen ist für jedes Kind auf einen Tag im Schuljahr beschränkt.
- Es besteht im Folgejahr kein Anspruch auf eine erneute Befreiung. Folgeanträge in darauffolgenden Jahren sind erforderlich.